{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-218_2014-05-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=34d5deb8-2867-4ab7-bff3-0c9d74f5f64b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c79982aea7395cd64ca96db22fc396df"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-218_2014-05-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ded24b-6089-46ec-8ef4-b5b1e859a02b", "Checksum": "f6ed9f0e9fa7a5f6734bd5565c53a4ae"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 218", "460 2013 218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.05.2014 460 13 218 (460 2013 218)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:54", "Checksum": "329890b97935e2437c0e9eb5ea359f51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.05.2014 460 13 218 (460 2013 218)\nRegeste:\nBetrug etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n27. Mai 2014 (460 13 218)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nBetrug etc.\n\nBesetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Edgar\nSchürmann; Gerichtsschreiber Dominik Haffter\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK,\nRheinstrasse 12, 4410 Liestal,\nAnklagebehörde\n\ngegen\n\nA.____,\nvertreten durch Advokat David Schnyder, Sternengasse 4, Postfach,\n4010 Basel,\nBeschuldigte und Berufungsklägerin\n\nGegenstand Betrug etc.\nBerufung gegen das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-\nLandschaft vom 17. April 2013\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Urteil vom 17. April 2013 erklärte die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft\nA.____ der Veruntreuung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe\nvon 10 Tagessätzen zu je CHF 30.--, unter Anrechnung der vom 19. Juni 2002 bis zum\n14. August 2002 ausgestandenen Untersuchungshaft von 57 Tagen, bei einer Probezeit von\n2 Jahren (Ziffer II., 1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Übrigen sprach die Strafgerichtspräsidentin die Beschuldigte von der Anklage der Gehilfenschaft zum Betrug frei (Ziffer II.,\n2.). Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie der Zivilforderungen von B.____ kann auf Ziffer III., 4. und Ziffer IV. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs\nverwiesen werden. Ferner hielt die Vorderrichterin fest, dass A.____ die sie betreffenden Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 12'254.60 und ¼ der Gerichtsgebühr in Höhe von\nCHF 4'000.-- trägt (Ziffer V.).\n\nAuf die Begründung dieses vorinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.\n\nB. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat David Schnyder,\nmit Eingabe vom 6. Mai 2013 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 28. August 2013\nhielt die Beschuldigte fest, dass sich die Berufung lediglich gegen die vollständige Auferlegung\nder Verfahrenskosten richte.\n\nC. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,\nHauptabteilung OK/WK, mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. Hingegen ersuche sie um Dispensation von der kantonsgerichtlichen\nBerufungsverhandlung.\n\nD. Mit Verfügung vom 12. November 2013 stellte der Präsident des Kantonsgerichts Ba-\nsel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, fest, dass der Privatkläger innert 20-tägiger Frist seit Empfang der Berufungserklärung weder einen begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt noch\nAnschlussberufung erklärt hat.\n\nE. Die Beschuldigte begehrte mit Berufungsbegründung vom 13. Januar 2014, sämtliche\nordentlichen und ausserordentlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vor dem Strafgericht seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung für das\nvorinstanzliche Verfahren von CHF 10'000.-- zuzusprechen, unter o/e Kostenfolge zulasten der\nStaatsanwaltschaft.\n\nF. Mit Stellungnahme vom 4. März 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft ihrerseits, es\nsei die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Strafgerichtspräsidentin zu bestätigen, unter o/e Kostenfolge.\n\nG. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft hielt mit\nVerfügung vom 6. März 2014 fest, dass der Privatkläger für das weitere Verfahren nicht mehr\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nals Partei einbezogen wird, da er mit Bezug auf den Gegenstand der Berufung (Kostenentscheid des Strafgerichts im Urteil vom 17. April 2013 des Strafgerichtspräsidiums Basel-\nLandschaft) von den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen nicht berührt ist. Ferner ordnete er das schriftliche Verfahren an.\n\nH. Sodann stellte der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Verfügung vom 23. April 2014 fest, dass die Berufungsklägerin innert angesetzter\nunerstreckbarer fakultativer Frist auf die Einreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung\nverzichtet hat.\n\nErwägungen\nI. Formelles\n1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung\n(StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren\nganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden,\nwobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen\nkann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst\ndie Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich\noder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404\nAbs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.\n\n"}