Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In Abweisung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 17. April 2013 vollumfänglich bestätigt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 900.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 150.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. 3. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.