2. Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften erhellt, dass die Ausführungen der Strafgerichtsvizepräsidentin betreffend die Strafzumessung unbestritten bleiben, weshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich als durchwegs zutreffend erweisen. Somit ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) sowie Ziffer 304.1 des Anhangs 1 zur OBV zu einer Busse von CHF 100.-- respektive zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB) zu verurteilen. 3. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist folglich abzuweisen.