1.13 Im Übrigen sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dementsprechend zeigt sich, dass sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat, indem er das Verkehrssignal „Verbot für Motorwagen“ nicht beachtete, mithin eine Verkehrsregel verletzte.