Vielmehr ist die Frage, ob die beschuldigte Person wissentlich und willentlich gehandelt hat, individuell und losgelöst von anderen Personen zu beurteilen. Insbesondere kann die fehlende Kenntnis anderer Personen betreffend einen bestimmten Sachverhalt nicht dazu führen, dass der Beschuldigte so behandelt wird, als würde ihm das entsprechende Wissen ebenfalls fehlen, obwohl dies tatsächlich nicht zutrifft. Folglich ist zwingend darauf abzustellen, dass der Beschuldigte über Ortskenntnisse verfügte und daher wusste, dass das Fahrverbot nicht die gesamte D.____strasse betraf, sondern einzig den Abschnitt G.____weg – F.____strasse. Der