1.12 Angesichts seiner Ortskenntnisse musste es dem Beschuldigten bewusst sein, dass das Fahrverbot bloss den Abschnitt zwischen den Verzweigungen F.____strasse / D.____strasse und G.____weg / D.____strasse umfasste. Dies wird von ihm sodann auch nicht bestritten. Hingegen stellt er sich auf den Standpunkt, im Sinne einer Gleichstellung sei er so zu behandeln, wie ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer. Dem kann offenkundig nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Frage, ob die beschuldigte Person wissentlich und willentlich gehandelt hat, individuell und losgelöst von anderen Personen zu beurteilen.