1.11 Im Weiteren macht der Beschuldigte geltend, von der Verzweigung F.____strasse / D.____strasse aus sei nicht ersichtlich gewesen, dass das Fahrverbot lediglich bis zur Verzweigung G.____weg / D.____strasse gelte. Von einem Autofahrer ohne Ortskenntnisse könne nicht verlangt werden, dass er wisse, wo das Fahrverbot ende. Dies müsse auch für ihn gelten, zumal der Umstand, dass er ortskundig sei, ihm nicht angelastet werden dürfe. Strittig ist somit der Vorsatz des Beschuldigten. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0).