1.10 Um seinen Parkplatz, welcher ausserhalb des Abschnitts G.____weg – F.____strasse liegt, zu erreichen, durchfuhr der Beschuldigte zugestandenermassen das besagte Fahrverbot vollständig. Entsprechend der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Zubringerdienst ist daher von einer verbotenen Durchfahrt auszugehen.