1.9 Hinzu kommt, dass es sich bei einem Teilfahrverbot gemäss Art. 19 Abs. 1 SSV um eine Einschränkung des „Allgemeinen Fahrverbots in beiden Richtungen“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 SSV handelt, wobei sich die Einschränkung – wie der klaren Formulierung der Bestimmung zu entnehmen ist – einzig auf die Fahrzeugarten bezieht. Daraus folgt, dass ein Verbot für Motorwagen und Motorräder, welches nur eine Fahrtrichtung betreffen soll, mit einer entsprechenden Erläuterung, wonach dem Fahrverbot allein in eine Richtung Geltung zukomme, hätte publiziert werden müssen.