Sofern er eine solche aus dem Umstand, dass zunächst der G.____weg und erst nachfolgend die F.____strasse genannt wird, herleiten will, kann ihm klarerweise nicht gefolgt werden. Vielmehr weist das Wort „Abschnitt“ zweifellos darauf hin, dass eine gewisse Zone der D.____strasse mit einem Teilfahrverbot belegt werden soll, wobei diese Zone beziehungsweise dieser Abschnitt zwischen den zwei genannten Strassen liegt. Hingegen Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird in der Publikation in keiner Weise erwähnt, dass das in diesem Abschnitt angeordnete Teilfahrverbot lediglich in eine Richtung gelte.