Aufgrund des Wortlauts der publizierten Verkehrsmassnahme ergibt sich kein Hinweis, wonach das Teilfahrverbot lediglich eine Fahrtrichtung betreffen sollte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschuldigte der im Amtsblatt veröffentlichten verkehrspolizeilichen Anordnung eine Richtungsbeschränkung entnehmen will. Sofern er eine solche aus dem Umstand, dass zunächst der G.____weg und erst nachfolgend die F.____strasse genannt wird, herleiten will, kann ihm klarerweise nicht gefolgt werden.