Mit Amtsblatt Nr. X wurde die betreffende verkehrspolizeiliche Anordnung mit nachfolgendem Wortlaut publiziert: C.____, D.____strasse, Abschnitt G.____weg – F.____strasse, Motorfahrzeug- und Motorradverbot mit Zusatz „Zubringerdienst und Busse im Linienverkehr gestattet“. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten geht aus dem zitierten Wortlaut eindeutig und unmissverständlich hervor, dass das Fahrverbot betreffend Motorwagen und Motorräder innerhalb des Abschnittes G.____weg – F.____strasse in beide Richtungen Geltung hat. Aufgrund des Wortlauts der publizierten Verkehrsmassnahme ergibt sich kein Hinweis, wonach das Teilfahrverbot lediglich eine Fahrtrichtung betreffen sollte.