1.8 Der Beschuldigte führt im vorliegend zu beurteilenden Fall an, in der D.____strasse sei lediglich ein Fahrverbot vom G.____weg bis zur F.____strasse publiziert worden, allerdings keines in die Gegenrichtung, weshalb er sich nicht rechtswidrig verhalten habe. Mit Amtsblatt Nr. X wurde die betreffende verkehrspolizeiliche Anordnung mit nachfolgendem Wortlaut publiziert: C.____, D.____strasse, Abschnitt G.____weg – F.____strasse, Motorfahrzeug- und Motorradverbot mit Zusatz „Zubringerdienst und Busse im Linienverkehr gestattet“.