17 Abs. 3 SSV die direkte Durchfahrt der signalisierten Strasse nicht erlaubt (BGE 131 IV 138, E. 2.3). 1.7 Im Weiteren sind örtliche Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, von der Behörde oder dem Bundesamt zu verfügen und zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Diese Signale dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist (Art. 107 Abs. 1 SSV).