1.6 Das Verkehrssignal „Verbot für Motorwagen“ verbietet den Verkehr für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge (Art. 19 Abs. 1 lit. a der Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21), wobei es sich dabei um ein Teilfahrverbot für bestimmte Fahrzeugarten handelt, mithin eine Einschränkung des Signals „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“, welches den Verkehr grundsätzlich in beide Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verbietet (Art. 18 Abs. 1 SSV). Sodann definiert Art. 17 Abs. 3 SSV den Begriff des Zubringerdienstes beziehungsweise der Zubringer.