Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestraft, wer Verkehrsregeln im Sinne des SVG oder die diesbezüglichen Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Ferner verlangt Art. 27 Abs. 1 SVG von den Strassenbenützern die Befolgung der Signale und Markierungen. Gemeint sind damit die rechtmässigen Verkehrszeichen (BGE 128 IV 184, E. 4.2).