1.4 In Bezug auf den Sachverhalt ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 4. Juli 2012 um 8:20 Uhr mit seinem Personenwagen von der Verzweigung F.____strasse / D.____strasse zu seinem zu seiner Liegenschaft am E.____weg gehörenden Parkplatz an der D.____strasse fuhr. Dabei passierte er den zur D.____strasse gehörenden Abschnitt F.____strasse – G.____weg vollständig. Ferner war sowohl an der Verzweigung F.____strasse / D.____strasse als auch an der Verzweigung G.____ / D.____strasse das Vorschriftssignal „Verbot für Motorwagen“ mit dem Zusatz „Zubringerdienst und BLT Busse gestattet“ angebracht. Insofern ist der Sachverhalt unbestritten und als erstellt zu erachten.