1.3 Die Staatsanwaltschaft bringt mit Stellungnahme vom 8. August 2013 sowie mit ergänzender Stellungnahme vom 12. September 2013 vor, aus der im Amtsblatt vom 5. August 2010 publizierten Formulierung gehe auch ohne den Zusatz „beidseitig“ hervor, dass das Fahrverbot für beide Fahrtrichtungen gelte. Sodann sei in Art. 18 SSV das allgemeine Fahrverbot geregelt und in Art. 19 Abs. 1 SSV sei festgelegt, dass mittels Teilfahrverboten für bestimmte Fahrzeugarten der Verkehr eingeschränkt werden könne. Eine solche Begrenzung auf gewisse Fahrzeugkategorien heble jedoch nicht die Gesamtwirkung des allgemeinen Fahrverbots, also des Verbots für beide Fahrtrichtungen, aus.