Das vorliegende Verkehrssignal sei nichtig gewesen, weshalb seine Durchfahrt nicht rechtswidrig gewesen sei. Selbst wenn das Signal nur anfechtbar wäre, so führe das Befahren der Strasse nicht zu einer konkreten Gefährdung anderer Strassenbenützer, weshalb das nicht rechtmässig aufgestellte Signal nicht befolgt werden müsse und die Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu Unrecht erfolgt sei.