Überdies hätten andere Verkehrsteilnehmer aufgrund der Signalisation annehmen müssen, dass es sich um ein Verbot mit Zubringerdienst für die gesamte D.____strasse handle, womit dem Beschuldigten die Zufahrt zu seinem an der D.____strasse liegenden Anwohnerparkplatz erlaubt gewesen wäre. Hinzu komme, dass das strittige Verkehrssignal nie ordnungsgemäss publiziert worden sei, sondern nur das Fahrverbot in die Gegenrichtung. Die Folgen dieser Fehlerhaftigkeit seien entweder die Anfechtbarkeit oder die Nichtigkeit der Verfügung. Das vorliegende Verkehrssignal sei nichtig gewesen, weshalb seine Durchfahrt nicht rechtswidrig gewesen sei.