Nicht Teil der Publikation sei ein entsprechendes Verbot in die Gegenrichtung, mithin die Richtung, in welche er gefahren sei. Insbesondere gelte das Vorschriftssignal „Verbot für Motorwagen und Motorräder“ – im Gegensatz zum Signal „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ nicht für beide Richtungen. Überdies hätten andere Verkehrsteilnehmer aufgrund der Signalisation annehmen müssen, dass es sich um ein Verbot mit Zubringerdienst für die gesamte D.____strasse handle, womit dem Beschuldigten die Zufahrt zu seinem an der D.____strasse liegenden Anwohnerparkplatz erlaubt gewesen wäre.