Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht beiden Richtungen“ beziehen, welches vorliegend komplett irrelevant sei. Ebenso seien die Erwägungen der Strafgerichtsvizepräsidentin in Bezug auf das Zusatzschild „Zufahrt gestattet“ hinfällig, zumal vorliegend einzig das Zusatzschild „Zubringerdienst gestattet“ angebracht war. Ferner umfasse die Allgemeinverfügung des Gemeinderats C.____ lediglich ein Motorfahrzeugund Motorradverbot für den Abschnitt G.____weg – F.____strasse. Nicht Teil der Publikation sei ein entsprechendes Verbot in die Gegenrichtung, mithin die Richtung, in welche er gefahren sei.