1.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungserklärung 22. Juli 2013 sowie mit ergänzender schriftlicher Berufungsbegründung vom 29. August 2013 geltend, die Ausführungen der Vorinstanz würden sich teilweise auf das Verkehrssignal „Allgemeines Fahrverbot in