Da sich der Parkplatz des Beschuldigten ausserhalb der Fahrverbotszone befinde, handle es sich um eine rechtswidrige Durchfahrt des Beschuldigten und nicht um einen Zubringerdienst. Somit habe sich der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelnverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht, zumal die Verkehrsmassnahme korrekt im Amtsblatt publiziert worden sei und die entsprechenden Vorschriftssignale aufgestellt worden seien.