Ausserdem sei erstellt, dass bei der Verzweigung D.____strasse / F.____strasse das Vorschriftssignal „Verbot für Motorwagen“ mit dem Zusatz „Zubringerdienst und BLT Busse gestattet“ angebracht gewesen sei. Im Weiteren legt die Strafgerichtsvizepräsidentin dar, der zur Liegenschaft des Beschuldigten gehörende Parkplatz sei zwar angrenzend an die D.____strasse, liege jedoch ausserhalb des Fahrverbots. Dieser Umstand sei dem Beschuldigten als langjähriger und ortskundiger Einwohner bekannt gewesen. Da sich der Parkplatz des Beschuldigten ausserhalb der Fahrverbotszone befinde, handle es sich um eine rechtswidrige Durchfahrt des Beschuldigten und nicht um einen Zubringerdienst.