E. Mit ergänzender schriftlicher Berufungsbegründung vom 29. August 2013 hielt der Beschuldigte an seinen mit Berufungserklärung vom 22. Juli 2013 gestellten Rechtsbegehren fest. F. Die Staatsanwaltschaft hielt mit ergänzender Stellungnahme vom 12. September 2013 an ihrem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Bestätigung des Urteils der Strafgerichtsvizepräsidentin fest. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren