C. Mit Stellungnahme vom 8. August 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Sissach, auf die Erhebung einer Anschlussberufung sowie den Antrag auf Nichteintreten und begehrte, es sei die Berufung unter Bestätigung des Urteils der Strafgerichtsvizepräsidentin vollumfänglich abzuweisen. D. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ordnete mit Verfügung vom 9. August 2013 das schriftliche Verfahren an und stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft weder die Anschlussberufung erklärt noch den Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt hat.