{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-158_2013-11-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=abb0b14a-f2c7-4738-8ba5-d2f5d2b267a9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "c3101014d20d0e3be32cc8ca1b93a861"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-158_2013-11-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=56d74a64-a07c-418d-be99-86d30157c29d", "Checksum": "12dc579051ad46660295918832b14fb3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 158", "460 2013 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.11.2013 460 13 158 (460 2013 158)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einfache Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:00:02", "Checksum": "1eab8ff8f5e5ccb5edb6d7a30518ed69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.11.2013 460 13 158 (460 2013 158)\nRegeste:\nEinfache Verletzung von Verkehrsregeln\n\n1.12 Angesichts seiner Ortskenntnisse musste es dem Beschuldigten bewusst sein, dass\ndas Fahrverbot bloss den Abschnitt zwischen den Verzweigungen F.____strasse /\nD.____strasse und G.____weg / D.____strasse umfasste. Dies wird von ihm sodann auch nicht\nbestritten. Hingegen stellt er sich auf den Standpunkt, im Sinne einer Gleichstellung sei er so zu\nbehandeln, wie ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer. Dem kann offenkundig nicht gefolgt\nwerden. Vielmehr ist die Frage, ob die beschuldigte Person wissentlich und willentlich gehandelt\nhat, individuell und losgelöst von anderen Personen zu beurteilen. Insbesondere kann die fehlende Kenntnis anderer Personen betreffend einen bestimmten Sachverhalt nicht dazu führen,\ndass der Beschuldigte so behandelt wird, als würde ihm das entsprechende Wissen ebenfalls\nfehlen, obwohl dies tatsächlich nicht zutrifft. Folglich ist zwingend darauf abzustellen, dass der\nBeschuldigte über Ortskenntnisse verfügte und daher wusste, dass das Fahrverbot nicht die\ngesamte D.____strasse betraf, sondern einzig den Abschnitt G.____weg – F.____strasse. Der\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBeschuldigte hat demzufolge vorsätzlich gehandelt, als er von der Verzweigung F.____strasse /\nD.____strasse zu seinem ausserhalb des Fahrverbots liegenden Parkplatzes an der\nD.____strasse fuhr, mithin das Verkehrssignal „Verbot für Motorwagen“ verletzte.\n\n1.13 Im Übrigen sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.\nDementsprechend zeigt sich, dass sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig\ngemacht hat, indem er das Verkehrssignal „Verbot für Motorwagen“ nicht beachtete, mithin eine\nVerkehrsregel verletzte.\n\n2. Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften erhellt, dass die Ausführungen der Strafgerichtsvizepräsidentin betreffend die Strafzumessung unbestritten bleiben,\nweshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich als durchwegs zutreffend erweisen.\nSomit ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV,\nSR 741.031) sowie Ziffer 304.1 des Anhangs 1 zur OBV zu einer Busse von CHF 100.-- respektive zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB) zu verurteilen.\n\n3. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist folglich abzuweisen.\n\nIII. Kosten\nGemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach\nMassgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden\nVerfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 900.--,\nbestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 150.--, dem Beschuldigten\nauferlegt. Im Übrigen wird dem Beschuldigten zufolge Unterliegens im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. In Abweisung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der\nStrafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 17. April 2013\nvollumfänglich bestätigt.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 900.--, beinhaltend\neine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 150.--, gehen\nzu Lasten des Beschuldigten.\n\n3. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\nPräsident Gerichtsschreiber\n\nThomas Bauer Dominik Haffter\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}