{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-158_2013-11-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=abb0b14a-f2c7-4738-8ba5-d2f5d2b267a9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "c3101014d20d0e3be32cc8ca1b93a861"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-158_2013-11-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=56d74a64-a07c-418d-be99-86d30157c29d", "Checksum": "12dc579051ad46660295918832b14fb3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 158", "460 2013 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.11.2013 460 13 158 (460 2013 158)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einfache Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:00:02", "Checksum": "1eab8ff8f5e5ccb5edb6d7a30518ed69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.11.2013 460 13 158 (460 2013 158)\nRegeste:\nEinfache Verletzung von Verkehrsregeln\n\n1.6 Das Verkehrssignal „Verbot für Motorwagen“ verbietet den Verkehr für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge (Art. 19 Abs. 1 lit. a der Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21), wobei\nes sich dabei um ein Teilfahrverbot für bestimmte Fahrzeugarten handelt, mithin eine Einschränkung des Signals „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“, welches den Verkehr\ngrundsätzlich in beide Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verbietet (Art. 18 Abs. 1 SSV). Sodann definiert Art. 17 Abs. 3 SSV den Begriff des Zubringerdienstes beziehungsweise der Zubringer. Laut dieser Bestimmung erlaubt der Vermerk „Zubringerdienst gestattet“ bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren\nbei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben\nsowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte. Entsprechend der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung ist bei einem gestatteten Zubringerdienst im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SSV die\ndirekte Durchfahrt der signalisierten Strasse nicht erlaubt (BGE 131 IV 138, E. 2.3).\n\n1.7 Im Weiteren sind örtliche Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4\nSVG, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, von der Behörde oder dem Bundesamt zu verfügen und zusammen\nmit einer Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Diese Signale dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist (Art. 107 Abs. 1 SSV).\n\n1.8 Der Beschuldigte führt im vorliegend zu beurteilenden Fall an, in der D.____strasse sei\nlediglich ein Fahrverbot vom G.____weg bis zur F.____strasse publiziert worden, allerdings\nkeines in die Gegenrichtung, weshalb er sich nicht rechtswidrig verhalten habe. Mit Amtsblatt\nNr. X wurde die betreffende verkehrspolizeiliche Anordnung mit nachfolgendem Wortlaut publiziert: C.____, D.____strasse, Abschnitt G.____weg – F.____strasse, Motorfahrzeug- und Motorradverbot mit Zusatz „Zubringerdienst und Busse im Linienverkehr gestattet“. Entgegen den\nAusführungen des Beschuldigten geht aus dem zitierten Wortlaut eindeutig und unmissverständlich hervor, dass das Fahrverbot betreffend Motorwagen und Motorräder innerhalb des\nAbschnittes G.____weg – F.____strasse in beide Richtungen Geltung hat. Aufgrund des Wortlauts der publizierten Verkehrsmassnahme ergibt sich kein Hinweis, wonach das Teilfahrverbot\nlediglich eine Fahrtrichtung betreffen sollte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern der\nBeschuldigte der im Amtsblatt veröffentlichten verkehrspolizeilichen Anordnung eine Richtungsbeschränkung entnehmen will. Sofern er eine solche aus dem Umstand, dass zunächst der\nG.____weg und erst nachfolgend die F.____strasse genannt wird, herleiten will, kann ihm klarerweise nicht gefolgt werden. Vielmehr weist das Wort „Abschnitt“ zweifellos darauf hin, dass\neine gewisse Zone der D.____strasse mit einem Teilfahrverbot belegt werden soll, wobei diese\nZone beziehungsweise dieser Abschnitt zwischen den zwei genannten Strassen liegt. Hingegen\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwird in der Publikation in keiner Weise erwähnt, dass das in diesem Abschnitt angeordnete Teilfahrverbot lediglich in eine Richtung gelte.\n\n1.9 Hinzu kommt, dass es sich bei einem Teilfahrverbot gemäss Art. 19 Abs. 1 SSV um\neine Einschränkung des „Allgemeinen Fahrverbots in beiden Richtungen“ im Sinne von Art. 18\nAbs. 1 SSV handelt, wobei sich die Einschränkung – wie der klaren Formulierung der Bestimmung zu entnehmen ist – einzig auf die Fahrzeugarten bezieht. Daraus folgt, dass ein Verbot\nfür Motorwagen und Motorräder, welches nur eine Fahrtrichtung betreffen soll, mit einer entsprechenden Erläuterung, wonach dem Fahrverbot allein in eine Richtung Geltung zukomme,\nhätte publiziert werden müssen. Eine solche Begrenzung wurde vorliegend jedoch nicht angeordnet, weshalb das „Verbot für Motorwagen und Motorräder“ ohne Weiteres den Verkehr in\nbeide Fahrtrichtungen verbietet. Somit erhellt, dass das an der Verzweigung F.____strasse /\nD.____strasse aufgestellte Verkehrssignal eine rechtmässige Grundlage hatte.\n\n1.10 Um seinen Parkplatz, welcher ausserhalb des Abschnitts G.____weg – F.____strasse\nliegt, zu erreichen, durchfuhr der Beschuldigte zugestandenermassen das besagte Fahrverbot\nvollständig. Entsprechend der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nbetreffend Zubringerdienst ist daher von einer verbotenen Durchfahrt auszugehen.\n\n1.11 Im Weiteren macht der Beschuldigte geltend, von der Verzweigung F.____strasse /\nD.____strasse aus sei nicht ersichtlich gewesen, dass das Fahrverbot lediglich bis zur Verzweigung G.____weg / D.____strasse gelte. Von einem Autofahrer ohne Ortskenntnisse könne nicht\nverlangt werden, dass er wisse, wo das Fahrverbot ende. Dies müsse auch für ihn gelten, zumal der Umstand, dass er ortskundig sei, ihm nicht angelastet werden dürfe. Strittig ist somit\nder Vorsatz des Beschuldigten. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur\nstrafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).\n\n"}