{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-158_2013-11-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=abb0b14a-f2c7-4738-8ba5-d2f5d2b267a9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "c3101014d20d0e3be32cc8ca1b93a861"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-158_2013-11-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=56d74a64-a07c-418d-be99-86d30157c29d", "Checksum": "12dc579051ad46660295918832b14fb3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 158", "460 2013 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.11.2013 460 13 158 (460 2013 158)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einfache Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:00:02", "Checksum": "1eab8ff8f5e5ccb5edb6d7a30518ed69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.11.2013 460 13 158 (460 2013 158)\nRegeste:\nEinfache Verletzung von Verkehrsregeln\n\nII. Materielles\n1. Einfache Verletzung von Verkehrsregeln\n1.1 Mit Urteil vom 17. April 2013 führt die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft\naus, der Beschuldigte habe am 4. Juli 2012 um 8:20 Uhr mit seinem Personenwagen von\nB.____ kommend nach C.____ die D.____strasse befahren, um zu seinem zu seiner Liegenschaft am E.____weg gehörenden Parkplatz an der D.____strasse zu gelangen. Ausserdem sei\nerstellt, dass bei der Verzweigung D.____strasse / F.____strasse das Vorschriftssignal „Verbot\nfür Motorwagen“ mit dem Zusatz „Zubringerdienst und BLT Busse gestattet“ angebracht gewesen sei. Im Weiteren legt die Strafgerichtsvizepräsidentin dar, der zur Liegenschaft des Beschuldigten gehörende Parkplatz sei zwar angrenzend an die D.____strasse, liege jedoch ausserhalb des Fahrverbots. Dieser Umstand sei dem Beschuldigten als langjähriger und ortskundiger Einwohner bekannt gewesen. Da sich der Parkplatz des Beschuldigten ausserhalb der\nFahrverbotszone befinde, handle es sich um eine rechtswidrige Durchfahrt des Beschuldigten\nund nicht um einen Zubringerdienst. Somit habe sich der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelnverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht, zumal die Verkehrsmassnahme\nkorrekt im Amtsblatt publiziert worden sei und die entsprechenden Vorschriftssignale aufgestellt\nworden seien.\n\n1.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungserklärung 22. Juli 2013 sowie\nmit ergänzender schriftlicher Berufungsbegründung vom 29. August 2013 geltend, die Ausführungen der Vorinstanz würden sich teilweise auf das Verkehrssignal „Allgemeines Fahrverbot in\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbeiden Richtungen“ beziehen, welches vorliegend komplett irrelevant sei. Ebenso seien die Erwägungen der Strafgerichtsvizepräsidentin in Bezug auf das Zusatzschild „Zufahrt gestattet“\nhinfällig, zumal vorliegend einzig das Zusatzschild „Zubringerdienst gestattet“ angebracht war.\nFerner umfasse die Allgemeinverfügung des Gemeinderats C.____ lediglich ein Motorfahrzeugund Motorradverbot für den Abschnitt G.____weg – F.____strasse. Nicht Teil der Publikation\nsei ein entsprechendes Verbot in die Gegenrichtung, mithin die Richtung, in welche er gefahren\nsei. Insbesondere gelte das Vorschriftssignal „Verbot für Motorwagen und Motorräder“ – im Gegensatz zum Signal „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ nicht für beide Richtungen.\nÜberdies hätten andere Verkehrsteilnehmer aufgrund der Signalisation annehmen müssen,\ndass es sich um ein Verbot mit Zubringerdienst für die gesamte D.____strasse handle, womit\ndem Beschuldigten die Zufahrt zu seinem an der D.____strasse liegenden Anwohnerparkplatz\nerlaubt gewesen wäre. Hinzu komme, dass das strittige Verkehrssignal nie ordnungsgemäss\npubliziert worden sei, sondern nur das Fahrverbot in die Gegenrichtung. Die Folgen dieser Fehlerhaftigkeit seien entweder die Anfechtbarkeit oder die Nichtigkeit der Verfügung. Das vorliegende Verkehrssignal sei nichtig gewesen, weshalb seine Durchfahrt nicht rechtswidrig gewesen sei. Selbst wenn das Signal nur anfechtbar wäre, so führe das Befahren der Strasse nicht\nzu einer konkreten Gefährdung anderer Strassenbenützer, weshalb das nicht rechtmässig aufgestellte Signal nicht befolgt werden müsse und die Verurteilung wegen einfacher Verletzung\nvon Verkehrsregeln zu Unrecht erfolgt sei.\n\n1.3 Die Staatsanwaltschaft bringt mit Stellungnahme vom 8. August 2013 sowie mit ergänzender Stellungnahme vom 12. September 2013 vor, aus der im Amtsblatt vom 5. August\n2010 publizierten Formulierung gehe auch ohne den Zusatz „beidseitig“ hervor, dass das Fahrverbot für beide Fahrtrichtungen gelte. Sodann sei in Art. 18 SSV das allgemeine Fahrverbot\ngeregelt und in Art. 19 Abs. 1 SSV sei festgelegt, dass mittels Teilfahrverboten für bestimmte\nFahrzeugarten der Verkehr eingeschränkt werden könne. Eine solche Begrenzung auf gewisse\nFahrzeugkategorien heble jedoch nicht die Gesamtwirkung des allgemeinen Fahrverbots, also\ndes Verbots für beide Fahrtrichtungen, aus.\n\n1.4 In Bezug auf den Sachverhalt ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 4. Juli 2012\num 8:20 Uhr mit seinem Personenwagen von der Verzweigung F.____strasse / D.____strasse\nzu seinem zu seiner Liegenschaft am E.____weg gehörenden Parkplatz an der D.____strasse\nfuhr. Dabei passierte er den zur D.____strasse gehörenden Abschnitt F.____strasse –\nG.____weg vollständig. Ferner war sowohl an der Verzweigung F.____strasse / D.____strasse\nals auch an der Verzweigung G.____ / D.____strasse das Vorschriftssignal „Verbot für Motorwagen“ mit dem Zusatz „Zubringerdienst und BLT Busse gestattet“ angebracht. Insofern ist der\nSachverhalt unbestritten und als erstellt zu erachten.\n\n1.5 Vorliegend strittig ist, ob das Verkehrssignal „Verbot für Motorwagen“ eine rechtmässige Grundlage hat, mithin ob sich der Beschuldigte an die betreffende Signalisation hätte halten\nmüssen, oder ob er sich aufgrund der Durchfahrt des zur D.____strasse gehörenden Abschnitts\nF.____strasse – G.____weg der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht\nhat. Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Busse\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbestraft, wer Verkehrsregeln im Sinne des SVG oder die diesbezüglichen Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Ferner verlangt Art. 27 Abs. 1 SVG von den Strassenbenützern die\nBefolgung der Signale und Markierungen. Gemeint sind damit die rechtmässigen Verkehrszeichen (BGE 128 IV 184, E. 4.2).\n\n"}