{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-158_2013-11-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=abb0b14a-f2c7-4738-8ba5-d2f5d2b267a9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "c3101014d20d0e3be32cc8ca1b93a861"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-158_2013-11-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=56d74a64-a07c-418d-be99-86d30157c29d", "Checksum": "12dc579051ad46660295918832b14fb3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 158", "460 2013 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.11.2013 460 13 158 (460 2013 158)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einfache Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:00:02", "Checksum": "1eab8ff8f5e5ccb5edb6d7a30518ed69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.11.2013 460 13 158 (460 2013 158)\nRegeste:\nEinfache Verletzung von Verkehrsregeln\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n5. November 2013 (460 13 158)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\neinfache Verletzung von Verkehrsregeln\n\nBesetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter\nStephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach,\nHauptstrasse 2, 4450 Sissach,\nAnklagebehörde\n\ngegen\n\nA.____,\nvertreten durch Advokat Michel de Roche, Aeschenvorstadt 71,\nPostfach 326, 4010 Basel,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand einfache Verletzung von Verkehrsregeln\nBerufung gegen das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-\nLandschaft vom 17. April 2013\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Urteil vom 17. April 2013 erklärte die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft\nA.____ in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 26. September 2012 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig\nund verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 100.-- (beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag). Überdies auferlegte die Strafgerichtsvizepräsidentin A.____ die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'261.--.\n\nAuf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit\nerforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.\n\nB. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat Michel de Roche,\nmit Eingabe vom 22. April 2013 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 22. Juli 2013\nbeantragte er, er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen\nund dementsprechend nicht mit einer Busse in der Höhe von CHF 100.-- zu bestrafen. Ferner\nseien die Verfahrens- und Gerichtskosten dem Staat aufzuerlegen und es sei der Staat zu verpflichten, seine Verteidigungskosten zu übernehmen. Im Weiteren sei das schriftliche Verfahren\nanzuordnen und dem Vertreter des Beschuldigten eine angemessene Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung anzusetzen.\n\nC. Mit Stellungnahme vom 8. August 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft Basel-\nLandschaft, Hauptabteilung Sissach, auf die Erhebung einer Anschlussberufung sowie den Antrag auf Nichteintreten und begehrte, es sei die Berufung unter Bestätigung des Urteils der\nStrafgerichtsvizepräsidentin vollumfänglich abzuweisen.\n\nD. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ordnete\nmit Verfügung vom 9. August 2013 das schriftliche Verfahren an und stellte fest, dass die\nStaatsanwaltschaft weder die Anschlussberufung erklärt noch den Antrag auf Nichteintreten auf\ndie Berufung gestellt hat.\n\nE. Mit ergänzender schriftlicher Berufungsbegründung vom 29. August 2013 hielt der\nBeschuldigte an seinen mit Berufungserklärung vom 22. Juli 2013 gestellten Rechtsbegehren\nfest.\n\nF. Die Staatsanwaltschaft hielt mit ergänzender Stellungnahme vom 12. September 2013\nan ihrem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Bestätigung des Urteils der\nStrafgerichtsvizepräsidentin fest.\n\nErwägungen\nI. Formelles\n1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung\n(StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden,\nwobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen\nkann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst\ndie Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich\noder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404\nAbs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.\n\n2. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom\n17. April 2013 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben\nvom 22. April 2013 (Berufungsanmeldung) und 22. Juli 2013 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die\nZuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,\nals Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1\nlit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.\n\n"}