II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'700.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'500.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen im jeweils hälftigen Umfang (CHF 1'850.--) zu Lasten des Beschuldigten und des Staates. III. Dem Beschuldigten wird eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'223.65 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Gerichtsschreiber Thomas Bauer Pascal Neumann Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht