4. Dem Beurteilten wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung im Umfang von Fr. 800.-- des Wahlverteidigerhonorars zugesprochen." wird in Abweisung sowohl der Berufung des Beschuldigten als auch der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigt.