428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 3'700.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'500.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) im jeweils hälftigen Umfang (CHF 1'850.--) zu Lasten des Beschuldigten und des Staates zu verteilen. Ausserdem wird dem Beschuldigten gestützt auf die Honorarnote dessen Rechtsvertreters eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'223.65 (4,5 Stunden Aufwand zu jeweils CHF 250.-- plus Auslagen von CHF 8.-- sowie 8% Mehrwertsteuer von CHF 90.65) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Demnach wird erkannt: