5.2 Bei diesem Verfahrensausgang – indem sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen werden – rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 3'700.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'500.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) im jeweils hälftigen Umfang (CHF 1'850.--) zu Lasten des Beschuldigten und des Staates zu verteilen.