Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Aufgrund des Umstandes, wonach der Beschuldigte in Abweisung der Berufung und damit in Bestätigung des angefochtenen Entscheids zu verurteilen ist, erübrigen sich an vorliegender Stelle weitere Ausführungen zum angefochtenen Kostenentscheid des Strafgerichts und es ist festzustellen, dass sowohl die Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten durch die Vorinstanz als auch die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung nicht zu beanstanden sind.