404 Abs. 1 StPO – nachdem weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft die Strafzumessung per se angefochten, sondern lediglich die Reduzierung bzw. Erhöhung der erstinstanzlich verhängten Busse aufgrund einer differenzierten rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes beantragt wird – nach den entsprechenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (oben E. 3.2) keine Veranlassung, von den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen, weshalb an vorliegender Stelle vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des Strafgerichts (E. II. S. 8 f.) verwiesen werden kann. Demzufolge ist der Beschuldigte in