sensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2007 [6P.66/2006] E. 4). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig zu sprechen, wobei der ordentliche Strafrahmen nach Art. 292 StGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB eine Busse von höchstens 10'000 Franken umfasst. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe zu schärfen aufgrund der mehrfachen Tatbegehung. In Anwendung von Art.