Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Ebenso bemisst das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB die Busse (und die Ersatzfreiheitsstrafe) je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt.