_ geführt und in diesem Zusammenhang auf das Feuerwerk vom 1. August verwiesen hat (act. 67), womit er diesen zum genannten Ereignis durch aktives Tun angelockt hat. Gemäss diesen Erwägungen ist in Bestätigung des angefochtenen Urteils auch die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und dieser ist – unter Berücksichtigung der Verurteilung bezüglich der Facebook-Einträge vom 5. und 7. Dezember 2012 – des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig zu sprechen.