ten, wie es vorliegend durch die Annäherung auf unter 200 Meter gegeben ist. Keine Rolle spielt schliesslich die Frage, ob nun der Betroffene die letzten 10 oder 20 Meter auf den Beschuldigten zugetreten ist oder nicht, nachdem der Beschuldigte sich ohne Zweifel bereits vorher dem Betroffenen in unzulässiger Weise auf unter 200 Meter angenähert hat. Hinzu kommt der Umstand, dass der Beschuldigte nach Kontaktaufnahme durch den Betroffenen bereits am Vorabend ein Gespräch mit A.____ geführt und in diesem Zusammenhang auf das Feuerwerk vom 1. August verwiesen hat (act. 67), womit er diesen zum genannten Ereignis durch aktives Tun angelockt hat.