Seinem Einwand, wonach die in der Verfügung festgehaltenen 200 Meter Abstand wohl kaum im Wohnbereich des Beschuldigten Geltung beanspruchen dürften, ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte mit dem Verlassen seiner eigenen Wohnung seine Privatsphäre hinter sich gelassen hat und in die Gemeinschaftssphäre eingetreten ist, wo er dem Sinn und Zweck der Fernhalteverfügung entsprechend durchaus gewisse Einschränkungen in seinem Verhalten in Kauf nehmen muss. Es geht dabei weder um zufällige Begegnungen der beiden noch um diejenigen Fälle, in welchen sich der Betroffene dem Beschuldigten genähert hat, verboten ist lediglich ein aktives Tun des Beschuldig-