292 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht zuwider gehandelt hat, indem er sich aktiv dem Betroffenen im Wissen um dessen Anwesenheit auf unter 200 Meter angenähert hat. Seinem Einwand, wonach die in der Verfügung festgehaltenen 200 Meter Abstand wohl kaum im Wohnbereich des Beschuldigten Geltung beanspruchen dürften, ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte mit dem Verlassen seiner eigenen Wohnung seine Privatsphäre hinter sich gelassen hat und in die Gemeinschaftssphäre eingetreten ist, wo er dem Sinn und Zweck der Fernhalteverfügung entsprechend durchaus gewisse Einschränkungen in seinem Verhalten in Kauf nehmen muss.