"Ca. 10 oder 20 Meter. Aber er kam dann auf mich zu" (act. 65 Frage 27). Bereits daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten der Fernhalteverfügung und damit der Strafbestimmung von Art. 292 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht zuwider gehandelt hat, indem er sich aktiv dem Betroffenen im Wissen um dessen Anwesenheit auf unter 200 Meter angenähert hat.