3.2.2 Bezüglich der Geschehnisse auf dem Spielplatz vom 1. August 2012 ist der inkriminierte Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen im Strafbefehl vom 26. September 2012 sowie die Erwägungen der Vorinstanz (E. 2.3.2a S. 7) verwiesen werden kann. Im Gegensatz zur vorherigen Sachverhaltsvariante muss vorliegend aber durchaus von einem aktiven Tun, d.h. einem unzulässigen Annähern, des Beschuldigten ausgegangen werden. So hat dieser sehr wohl gewusst, dass sich A.____ zum Zeitpunkt, als er