Ebenso würde es unbestrittenermassen keinen Verstoss gegen die Verfügung darstellen, wenn die zwei sich zufällig begegnen würden und der Betroffene daraufhin ein Gespräch beginnen würde. Schliesslich kann dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass das Gespräch sich nach der Kontaktaufnahme durch den Betroffenen nicht nur auf den Inhalt der Begrüssung beschränkt hat. Auch hier fehlt es zumindest im Umfang der auf jeweilige Fragen des Betroffenen hin erfolgten Antworten am pönalisierten aktiven Verhalten des Beschuldigten. Demzufolge ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.