Die Tatsache, dass der Beschuldigte sich auf seinen Balkon begeben und dadurch erst die Möglichkeit zum Gespräch mit dem Betroffenen geschaffen hat, stellt für sich noch keinen Verstoss gegen das Kontaktverbot dar, solange der Beschuldigte lediglich einen bereits hergestellten Kontakt erwidert und nicht seinerseits aktiv das Gespräch sucht. Ebenso würde es unbestrittenermassen keinen Verstoss gegen die Verfügung darstellen, wenn die zwei sich zufällig begegnen würden und der Betroffene daraufhin ein Gespräch beginnen würde.