Unter diesen Umständen liegt jedoch ausgehend vom Wortlaut der Fernhalteverfügung kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten vor, da ihm weder eine einzulässige Annäherung, noch ein Kontaktieren oder Belästigen vorzuwerfen ist. Die Tatsache, dass der Beschuldigte sich auf seinen Balkon begeben und dadurch erst die Möglichkeit zum Gespräch mit dem Betroffenen geschaffen hat, stellt für sich noch keinen Verstoss gegen das Kontaktverbot dar, solange der Beschuldigte lediglich einen bereits hergestellten Kontakt erwidert und nicht seinerseits aktiv das Gespräch sucht.