Gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten muss vorliegend jedoch im Zweifel davon ausgegangen werden, dass jeweils der Betroffene sich dem auf seinem eigenen Balkon befindlichen Beschuldigten genähert und diesen angesprochen hat, womit die eigentliche Kontaktaufnahme durch den Betroffenen stattgefunden hat. Unter diesen Umständen liegt jedoch ausgehend vom Wortlaut der Fernhalteverfügung kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten vor, da ihm weder eine einzulässige Annäherung, noch ein Kontaktieren oder Belästigen vorzuwerfen ist.