Wie bereits ausgeführt (oben E. 3.1) ist es dem Beschuldigten untersagt, den Betroffenen in irgendeiner Form zu kontaktieren oder zu belästigen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts geht es dabei auf jeden Fall um ein aktives Tun des Beschuldigten gegen den Willen des Betroffenen. Gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten muss vorliegend jedoch im Zweifel davon ausgegangen werden, dass jeweils der Betroffene sich dem auf seinem eigenen Balkon befindlichen Beschuldigten genähert und diesen angesprochen hat, womit die eigentliche Kontaktaufnahme durch den Betroffenen stattgefunden hat.